Rechtliche Rahmenbedingungen für den elektronischen Rechnungsversand
Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU)
„Bei der Prüfung elektronisch übermittelter Rechnungen i.S.d. § 14 Abs. 3 UStG sind die Grundsätze des BMF-Schreibens vom 16. Juli 2001 - IV D 2 - S 0316 - 136/01 -, BStBl I S. 415, über die Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU) zu beachten. Fordert das Finanzamt den Unternehmer zur Vorlage der Rechnung auf, ist es nicht zu beanstanden, wenn der Unternehmer als vorläufigen Nachweis einen Ausdruck der elektronisch übermittelten Rechnung vorlegt. Dies entbindet den Unternehmer allerdings nicht von der Verpflichtung, auf Anforderung nachzuweisen, dass die elektronisch übermittelte Rechnung die Voraussetzungen des § 14 Abs. 3 UStG erfüllt.“Aus dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 29. Januar 2004
Deutsches Umsatzsteuergesetz
Seit dem 01.01.2002 werden gem. § 14 (3) UstG auch elektronisch erstellte Rechnungen für den Vorsteuerabzug anerkannt, sofern sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden:"Bei einer auf elektronischem Weg übermittelten Rechnung müssen die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts gewährleistet sein durch 1. eine qualifizierte elektronische Signatur oder eine qualifizierte elektronische Signatur mit Anbieter-Akkreditierung nach dem Signaturgesetz vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung (...)"
Gemeinschaftlicher Rahmen für elektronische Signaturen
Der icoya EDI Signature Server erzeugt mit Hilfe einer oder mehrerer Signaturkarten (in Form und Größe vergleichbar mit der EC-Karte) eine qualifizierte elektronische Signatur. Die qualifizierte elektronische Signatur ist europaweit und von zahlreichen nichteuropäischen Staaten gesetzlich anerkannt. Die 15 EU-Staaten haben im November sich am 30. November 1999 einstimmig auf Grundregeln für digitale Signaturen geeinigt. In Europa und zahlreichen weiteren Ländern hat die digitale Signatur eine der manuellen Unterschrift gleichgestellte, rechtskräftige Wirkung. Siehe auch Gemeinschaftlicher Rahmen für elektronische Signaturen.Die Liste der Länder in denen die digitale Signatur gesetzlich anerkannt ist, umfasst u.a. die folgenden Staaten:
EUROPA
| Belgien | Liechtenstein | Slowakei |
| Bundesrepublik Deutschland | Litauen | Slowenien |
| Dänemark | Luxemburg | Schweiz |
| Estland | Malta | Spanien |
| Finnland | Niederlande | Tschechische Republik |
| Frankreich | Norwegen | Ukraine |
| Griechenland | Polen | Ungarn |
| Irland | Österreich | Vatikan |
| Island | Portugal | Vereinigtes Königreich |
| Italien | Schweden | Zypern |
| Lettland | San-Marino |
WELTWEIT
| Australien | Israel | Russland, GUS |
| Bahrain | Japan | Singapur |
| Brasilien | Kanada | Uruguay |
| China | Malaisia | Vereinigte Staaten von Amerika |
| Costa-Rica | Mexico | |
| Hong-Kong | Neuseeland | |
| Indien | Nicaragua |
Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Siehe auch Mitgliedstaaten der Europäischen Union © Europäische Gemeinschaften, 1995-2006
"Weitere nützliche Links" verweisen auf die Websites der nationalen Parlamente, der Statistischen Ämter, der Zentralbanken und der Kulturinstitute.
Bewerberländer
Zugang zu den wichtigsten Websites der Staaten, und zwar vor
allem zu den Webseiten der Staats- und Regierungschefs, der
Regierungen, der Außenministerien und gegebenenfalls zu den
Portalseiten der nationalen Behörden.
"Weitere nützliche Links" verweisen auf die Websites der
nationalen Parlamente, der Statistischen Ämter, der Zentralbanken
und der Kulturinstitute.
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Bulgarien |
Kroatien |
Rumänien |
Türkei |
Weitere europäische Länder
Zugang zu den wichtigsten Websites der Staaten, und zwar vor
allem zu den Webseiten der Staats- und Regierungschefs, der
Regierungen, der Außenministerien und gegebenenfalls zu den
Portalseiten der nationalen Behörden.
"Weitere nützliche Links" verweisen auf die Websites der
nationalen Parlamente, der Statistischen Ämter, der Zentralbanken
und der Kulturinstitute.







